Stand: März 2019

A. Allgemeiner Teil für alle Nutzer

§ 1 Allgemeines

Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB" genannt) der Agentur Neun GmbH, Karlsruhe (nachfolgend "Agentur Neun " genannt) gelten für die Nutzung der Marketingplattform der Agentur Neun (nachfolgend "Plattform" genannt) und alle Buchungen über (1) die Schaltung von Werbung auf Werbeträgern zwischen Agentur Neun und Werbeträgeranbietern (nachfolgend "Veröffentlicher" genannt) sowie (2) die Beschaffung von Werbeflächen über die Plattform zwischen Agentur Neun und Werbekunden (nachfolgend "Werbender" genannt; Werbender und Veröffentlicher zusammen nachfolgend "Nutzer" genannt; beide Vertragsarten nachfolgend "Buchungen" genannt). Dabei gelten die Allgemeinen Bestimmungen in Abschnitt A für alle Nutzer, die Besonderen Bestimmungen in Abschnitt B für Veröffentlicher und die Besonderen Bestimmungen in Abschnitt C für Werbende. Diese AGB gelten auch für die Nutzung der Plattform und für Vertragsabschlüsse und Buchungen, welche nicht über die Plattform vorgenommen werden, insbesondere, soweit dadurch Beratungsleistungen im Marketing betroffen werden. Speziell hierfür wird der Abschnitt D als Grundlagenvereinbarung zusätzlich neben den allgemeinen Regelungen herangezogen.

§ 2 Ausschluss von Geschäftsbedingungen der Nutzer

Geschäftsbedingungen der Nutzer haben keine Gültigkeit, auch wenn die Agentur Neun im Einzelfall nicht widerspricht, soweit deren Einbeziehung nicht ausdrücklich schriftlich von der Agentur Neun bestätigt wurde. Zur Möglichkeit von Veröffentlichern, besondere Angebotsbedingungen zum Bestandteil von Buchungen mit Agentur Neun zu machen, siehe Teil B § 1.

§ 3 Buchung der Plattform, Zugang von Erklärungen, Rechte-Einräumung,

  1. Nutzungs- und buchungsberechtigt sind ausschließlich Unternehmer bzw. Unternehmen im Sinne des § 14 BGB, die voll geschäfts- bzw. rechtsfähig sind.

  2. Die Nutzung der Plattform erfordert eine Registrierung des Nutzers. Der Nutzer ist verpflichtet, bei der Registrierung richtige, aktuelle und vollständige Angaben nach den Vorgaben des Registrierungsformulars zu machen und seine Angaben stets aktuell zu halten.

  3. Hat der Nutzer im Rahmen der Registrierung oder Vertragsanbahnung ohne Nutzung der Plattform angegeben, dass es sich bei ihm um eine Agentur handelt, ist Agentur Neun berechtigt, einen geeigneten Nachweis (z.B. Kopie des Auszuges aus dem Gewerberegister) zu verlangen.

  4. Die Zulassung des Nutzers zur Nutzung der Plattform kommt erst mit Bestätigung der Registrierung durch Agentur Neun zustande. Ein Anspruch auf Zugang besteht für den Nutzer nicht, da die Agentur Neun die Bestätigung der Registrierung ohne Nennung von Gründen ablehnen kann.

  5. Dem Nutzer ist bekannt, dass ihm rechtsgeschäftliche Erklärungen (z. B. E-Mails mit Angeboten oder Annahmen, Hinweise auf Änderungen der AGB etc.) per E-Mail zugehen können. Diese gelten als zugegangen, wenn sie unter normalen Umständen im Postfach des Nutzers auf der Plattform oder im E-Mail-Postfach abrufbar sind, das der Nutzer bei der Registrierung oder im Rahmen der Buchung außerhalb der Plattform angegeben hat.

  6. Nach Registrierung wird für jeden Nutzer auf der Plattform ein personalisiertes Nutzerkonto eingerichtet. Der Nutzer hat dazu bei der Registrierung eine Nutzerkennung und eine Zugangskennung zu wählen sowie die für die Nutzung der Plattform und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs erforderlichen Angaben zu machen.

  7. Unabhängig davon, ob die Nutzer Buchungen über die Plattform oder außerhalb der Plattform vornehmen gilt Folgendes: die Nutzer räumen der Agentur Neun ein ausschließliches, nur zum Zweck der Eigenwerbung (online oder offline) durch Agentur Neun somit einfaches, unterlizenzierbares Nutzungsrecht, an den von den Nutzern verwendeten Marken, Kennzeichen und Unternehmensbezeichnungen und Logos, ein. Die Nutzer sichern zu, dass sie zur Einräumung eines derartigen Nutzungsrechts auch berechtigt sind.

§ 4 Pflichten bei Benutzung der Plattform

  1. Die Nutzer verpflichten, sicherzustellen, dass das Nutzerkonto nur von ihnen selbst genutzt wird und werden zu diesem Zweck ihre Zugangskennung geheim halten und keinem unbefugten Dritten offenbaren. Den Inhaber eines Nutzerkontos trifft die volle Verantwortung für alle Aktivitäten, die über sein Nutzerkonto ausgeübt werden.

  2. Die Nutzer haben ihre Systeme und Programme so einzurichten, dass weder die Sicherheit, die Integrität, noch die Verfügbarkeit der Systeme, die Agentur Neun zur Bereitstellung der Plattform und der Erbringung der damit verbundenen Leistungen einsetzt, beeinträchtigt werden. Die Agentur Neun ist berechtigt, notwendige Maßnahmen (z. B. Zugangssperren) vorzunehmen, die erforderlich sind, um die Systemintegrität der eingesetzten Systeme zu gewährleisten.

  3. Die Agentur Neun ist allein berechtigt, den Zugang von Nutzern zu der Plattform dauerhaft zu sperren und diesen Nutzungsvertrag und die Buchungen ggf. zu kündigen, wenn diese, die Plattform unter Umgehung, der auf der Plattform vorgesehenen Prozesse nutzen, um untereinander unmittelbar Verträge über die Beschaffung von Werbeflächen abzuschließen.

§ 5. Einordnung von Buchungen und Leistungen in rechtlicher Hinsicht

  1. Die Agentur Neun betreibt mit der Plattform einen allgemeinen Marktplatz für Werbeträger aller Art, zu welchem insbesondere Kampagnen in den Bereichen Print-, Internet-, TV-, Radio-, Außen-, Kino-, Online- und Display-Advertising gehören. Werbende können sich über die Plattform und auch außerhalb der Plattform Werbeflächen für ihre Werbekampagnen durch Buchung beschaffen. Ein Veröffentlicher kann über die Plattform seine Werbeflächen vermarkten. Vertragspartner von Werbenden und Veröffentlichern wird jeweils allein die Agentur Neun, zwischen Werbenden und Veröffentlichern kommt es zu keinem Vertragsschluss. Die Beschaffung von Werbeflächen für den Werbenden durch die Agentur Neun erfolgt im Wege eines echten Vertrages zugunsten Dritter im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB, den Agentur Neun mit dem Veröffentlicher zugunsten des Werbenden als Drittem im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB schließt. Der Werbende erhält somit gegenüber dem Veröffentlicher auch ein eigenes Recht, die vertragsgegenständliche Leistung (Schaltung der Werbung und entsprechende Bereitstellung des Werbeträgers) zu fordern. Die Agentur Neun schuldet gegenüber dem Werbenden nur den Abschluss eines derartigen Vertrages, nicht hingegen die Schaltung der Werbung und entsprechende Bereitstellung der Werbeflächen. Diesbezügliche Ansprüche erwirbt der Werbende unmittelbar gegenüber dem Veröffentlicher. Soweit auf der Plattform oder in sonstiger Art und Weise voraussichtliche Preise für bestimmte Werbeflächen mitgeteilt werden, wurden diese von der Agentur Neun auf der Basis, der von Veröffentlichern hinterlegten Angaben und/oder weiterer Parameter (z. B. aktuell verfügbares Angebot und Nachfrage, technische Kosten, Rabatte, Provisionen, Payment-Kosten, Vergütung von Agentur Neun ) vorkalkuliert. Derartige Preisangaben sind unverbindliche Indikatoren, welche die Werbenden bei der Erstellung von Anfragen unterstützen.

    1. Buchungen zwischen Agentur Neun und dem Nutzer kommen zustande, wenn:
    2. Der Werbende stellt auf der Plattform oder auf eine sonstige Weise eine unverbindliche Anfrage hinsichtlich der Buchung bestimmter Werbeflächen unter Angabe etwaiger besonderer Anforderungen vor (nachfolgend "Anfrage" genannt).

    3. Soweit Änderungen oder Konkretisierungen hinsichtlich der angefragten Leistungen und Konditionen (nachfolgend "Angebotskonditionen") erforderlich sind, können diese mit der Agentur Neun über die Plattform oder auf sonstige Art und Weise abgestimmt werden. Sonderleistungen werden zwischen Werbendem und Agentur Neun individuell vereinbart und dem Werbenden gesondert berechnet. Im Falle von Verbundwerbung (gemeinsame Werbung mehrerer getrennter Unternehmen) gelten abweichende Angebotskonditionen, die jeweils gesondert mit Agentur Neun zu vereinbaren sind.

    4. Nach Abschluss vorstehender Abstimmung obliegt es dem Werbenden gegenüber der Agentur Neun entweder über die Werbeplattform oder auf sonstige Art und Weise, ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages (nachfolgend "Buchung" genannt) zwischen ihm und der Agentur Neun abgeben. Eine derartige Bestellung ist gerichtet auf die Verpflichtung von der Agentur Neun, mit einem Veröffentlicher zugunsten des Werbenden einen Vertrag gemäß den abgestimmten Angebotskonditionen abzuschließen. Bestellungen sind nicht widerruflich und haben eine Gültigkeit von fünf Werktagen ab Abgabe. Werktag im Sinne dieser AGB sind alle Wochentage mit Ausnahme (1) von Samstagen und Sonntagen sowie (2) aller gesetzlichen Feiertage in allen Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland. Der Werbende ist verpflichtet, der Bestellung, die zu bewerbenden Werbemittel, insbesondere die konkreten Werbeinhalte (nachfolgend "Werbemittel" genannt) beizufügen bzw. die Werbemittel der Agentur Neun bis zu einem in der jeweiligen Buchung seitens Agentur Neun genannten Aufgabetermin zukommen zu lassen. Bei Verstößen gegen vorstehende Verpflichtung kann es dazu kommen, dass die Werbemittel von Veröffentlichern wegen Verstoß gegen dessen Anforderungen an Werbemittel zurückgewiesen werden und somit keine diesbezügliche Werbeschaltung erfolgt. Im Falle eines verschuldeten Verstoßes gegen die obige Verpflichtung ist dennoch das volle, einzelvertraglich vereinbarte Entgelt zur Zahlung an die Agentur Neun fällig, es sei denn, der Werbende weist nach, dass der Agentur Neun ein geringerer Schaden entstanden ist. Nach Ablauf dieses Zeitraums von fünf Werktagen verfällt die Bestellung, wenn sie nicht von der Agentur Neun angenommen wurde. Der Werbende ist mit Annahme der Bestellung durch die Agentur Neun verpflichtet, die in der Bestellung angegebene Entgelte für (1) die Werbeschaltung und (2) den Abschluss eines vereinbarungsgemäßen Vertrages mit Veröffentlichern zugunsten des Werbenden zum vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt an Agentur Neun zu zahlen.

    5. Nach Abgabe der Bestellung durch den Werbenden gegenüber der Agentur Neun erhält der Werbende eine E-Mail (Eingangsbestätigung), die den Eingang der Bestellung und deren Einzelheiten aufführt. Diese Bestätigung stellt keine Annahme der Bestellung durch die Agentur Neun dar. Die Annahme erfolgt erst durch eine entsprechende Buchungsbestätigung, die Agentur Neun per E-Mail an die vom Werbenden angegebene E-Mail-Adresse sendet. Von der Agentur Neun als verbindlich gekennzeichnete Angebote gegenüber bestimmten Veröffentlichern sind gerichtet auf den Abschluss eines Vertrages mit dem jeweiligen Veröffentlicher zugunsten eines benannten Werbenden über die Bereitstellung, der im Angebot angegebenen Werbeträger zur Schaltung von Werbung des benannten Werbenden. Ein entsprechendes Angebot von der Agentur Neun hat eine Gültigkeit von drei Werktagen ab Abgabe. Nach Ablauf dieses Zeitraums verfällt das Angebot, wenn es nicht von dem Veröffentlicher angenommen wurde.

§ 6 Recht auf Ablehnung von Angeboten

Die Agentur Neun behält sich vor, Anfragen, Angebote oder Bestellungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen, insbesondere falls absehbar ist, dass bei der Vertragsabwicklung Rechte Dritter verletzt würden oder gegen geltende Gesetze verstoßen würde. Die Agentur Neun wird den Nutzer in diesem Fall per E-Mail von der Ablehnung informieren.

§ 7 Verfügbarkeit der Plattform

Die Nutzung der Plattform selbst ist kostenlos. Agentur Neun gewährleistet dementsprechend nicht die dauerhafte Verfügbarkeit der Werbeplattform.

§ 8 Abrechnung der Leistung der Agentur Neun

Die Agentur Neun ist berechtigt, die Rechnung elektronisch zu stellen, soweit nicht anders vereinbart wurde. Beträge verstehen sich, soweit nicht anders angegeben zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, es sei denn es fällt keine gesetzliche Umsatzsteuer an.

§ 9 Beendigung des Nutzungsverhältnisses; Laufzeit und Beendigung der einzelnen Buchungen

  1. Alle Nutzer sind berechtigt, das Nutzungsverhältnis hinsichtlich der Nutzung der Plattform jederzeit ohne Angabe von Gründen durch Löschung ihres Nutzerkontos oder durch schriftliche Kündigung zu beenden. Agentur Neun kann das Nutzungsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen beenden.

  2. Die Agentur Neun ist berechtigt, das Plattform-Nutzungsverhältnis und/oder getätigte Buchungen mit sofortiger Wirkung außerordentlich zu kündigen, wenn der Nutzer gegen wesentliche Pflichten aus diesem Nutzungsvertrag und/oder einer Buchung verstößt und trotz Abmahnung mit angemessener Fristsetzung keine fristgemäße Abhilfe schafft. Einer Abmahnung bedarf es dann nicht, wenn diese keinen Erfolg verspricht oder der Verstoß so schwerwiegend ist, dass Agentur Neun ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist.

  3. Bereits laufende Buchungen bleiben von einer Beendigung des Plattform-Nutzungs-verhältnisses unberührt, wenn nicht seitens Agentur Neun ausdrücklich auch diesbezüglich eine Kündigung ausgesprochen wurde.

  4. Die Laufzeit der jeweiligen Buchungen und etwaige diesbezügliche ordentliche Kündigungsrechte sind in der jeweiligen Buchung gesondert geregelt. Die Verpflichtung zur Zahlung bereits entstandener Verbindlichkeiten eines Nutzers gegenüber Agentur Neun bleibt von einer Vertragsbeendigung unberührt.

  5. Die Kündigung von Buchungen bedarf der Schriftform.

§ 10 Haftung der Agentur Neun, Höhere Gewalt

    • Agentur Neun haftet unbeschränkt
    • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
    • für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit,
    • sowie im Umfang einer von Agentur Neun übernommenen Garantie.
  1. Unbeschadet der Regelung in § 10 Nr. 1 haftet die Agentur Neun bei einfacher Fahrlässigkeit nur bei Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten, also der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf ("Kardinalpflicht"). Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung von Agentur Neun auf solche vertragstypischen Schäden und/oder einen solchen vertragstypischen Schadensumfang begrenzt, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbar waren.

  2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch im Falle des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen der Agentur Neun, sowie für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe der Agentur Neun.

  3. Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Nutzers aufgrund der Haftung nach § 10 Nr. 1 bemisst sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Verjährungsfrist hinsichtlich sonstiger Schadensersatzansprüche des Nutzers beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Ansprüche entstanden sind und der Nutzer von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht erlangt hat, spätestens jedoch in fünf Jahren von ihrer Entstehung an und zehn Jahre von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis, an.

  4. Höhere Gewalt, eintretende Betriebsstörungen (einschließlich eines unverschuldeten Maschinenausfalls oder Streiks und Ausständen) oder sonstige von der Agentur Neun und ihren Erfüllungsgehilfen nicht zu vertretende Fälle der Unmöglichkeit, welche die Agentur Neun ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Vertragsleistungen zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu erbringen, verändern die Fristen und Termine um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Die gesetzlichen Rechte der Nutzer bleiben hiervon unberührt.

§ 11 Keine Verantwortlichkeit der Agentur Neun für Inhalte des Werbenden

  1. Die Agentur Neun stellt lediglich die technische Infrastruktur zur Beschaffung von Werbeflächen zur Verfügung und ist nicht für Inhalte der Nutzer, insbesondere nicht für Werbemittel der teilnehmenden Werbenden oder Inhalte der Veröffentlicher im Umfeld der Werbeflächen, verantwortlich. Die Agentur Neun macht sich deren Inhalte nicht zu Eigen.

  2. Die Agentur Neun überprüft die in § 11 Ziff. 1 genannten Inhalte grundsätzlich nicht und ist hierzu auch nicht verpflichtet, jedoch nach eigenem Ermessen berechtigt.

§ 12 Anfragen wegen der Bonität der Nutzer

  1. Die Agentur Neun ist berechtigt, alle geschäftsrelevanten Daten des Nutzers unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten, insbesondere zu speichern.

  2. Zum Zwecke der Bonitäts- und Kreditprüfung darf die Agentur Neun bei Vorliegen und bei glaubhafter Darlegung eines berechtigten Interesses gegenüber der Deltavista GmbH (Karlsruhe) oder einer sonstigen Auskunftei, die dort bezüglich des Nutzers gespeicherten Bonitätsdaten einschließlich solcher, die auf Basis mathematischer oder statistischer Verfahren ermittelt werden, abfragen, da diese für die Beurteilung der Ernsthaftigkeit und Glaubwürdigkeit der Anfragen notwendig ist

  3. Die Auskunft über die bei Deltavista Deutschland GmbH oder einer bei einer sonstigen Auskunftei gespeicherten Daten erhält der Nutzer durch direkte Anfrage (z. B. über www.deltavista.com).

§ 13 Datenschutz

  1. Die Vertragspartner bzw. Nutzer der Werbeplattform stellen sicher, dass die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden und die eingesetzten Beschäftigten oder die im Einzelfall für die Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung hinzuzuziehenden Dritten verpflichtet werden, die Vorgaben der EU-DSGVO für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, wie sie in Art. 5 EU-DSGVO festgelegt sind, zu beachten. Die eingesetzten Beschäftigten oder hinzuzuziehenden Dritten sind durch den jeweiligen Vertragspartner insbesondere zur Verschwiegenheit und zu einem vertraulichen Umgang mit den überlassenen personenbezogenen Daten zu verpflichten und werden diese nur auf Weisung des Vertragspartners verarbeiten.

  2. Soweit der Vertragspartner Leistung Dritter im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag in Anspruch nimmt, wird er sicherstellen, dass auch der jeweilige Dritte die anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften (Art. 5, 28 Abs 3 lit b), 29, 32 EU-DSGVO) einhält.

  3. Der Vertragspartner stellt sicher, dass über die von Ihm zur Verfügung gestellten Werbematerialien keine personenbezogenen Daten von den Nutzern erhoben werden (z. B durch Cookies oder Zählpixel).

  4. Sofern beim Vertragspartner anonyme Daten aus dem Zugriff auf die ausgelieferten Werbemittel anfallen, darf der Vertragspartner diese Daten im Rahmen der jeweiligen Kampagne nur mit Zustimmung der Agentur Neun auswerten. In jedem Falle, darf die Auswertung nur die anonymen Daten umfassen, die durch Werbeschaltungen generiert worden sind. Darüber hinaus ist dem Vertragspartner eine weitere Verarbeitung, Nutzung und Weitergabe sämtlicher Daten aus dem Zugriff auf die von ausgelieferten Werbemitteln untersagt.

  5. Insbesondere darf der Vertragspartner die Daten aus Werbeschaltungen nicht für eigene Zwecke speichern, auswerten, anderweitig nutzen und/oder an Dritte weitergeben. Dieses Verbot erfasst auch die Erstellung von Profilen aus dem Nutzungsverhalten der User auf dem und deren weitere Nutzung.

  6. Setzt der Vertragspartner oder Nutzer für die Schaltung von Werbemitteln einen Dritten ein, wird er sicherstellen, dass auch der jeweils Dritte die Datenschutzbestimmungen einhält.

§ 14. Sonstiges

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB oder darunter abgeschlossenen Buchungen ist Karlsruhe.

  3. Soweit im Rahmen dieser AGB von Schriftform die Rede ist, schließt dies die Textform im Sinne des § 126 b BGB ein.

B. Besondere Teil nur für Veröffentlicher

§ 1. Leistungsbeschreibung der Plattformnutzung

  1. Der Veröffentlicher kann Werbeflächen auf der Plattform und auf sonstige Weise durch entsprechende Abgabe von Angeboten, auf unverbindliche Anfragen von Agentur Neun hin, anbieten. Die Einzelheiten hinsichtlich des Abschlusses von Buchungen mit Agentur Neun sind in Teil A § 5 geregelt.

  2. Die Verträge zwischen Veröffentlicher und Agentur Neun über die Bereitstellung von Werbeflächen und eine diesbezügliche Schaltung von Werbung werden immer zugunsten eines von der Agentur Neun benannten Werbenden abgeschlossen. Der von der Agentur Neun benannte Werbende erhält neben der Agentur Neun ein eigenes Recht, die zwischen Agentur Neun und dem Veröffentlicher vertraglich vereinbarte Leistung zu fordern.

  3. Der Veröffentlicher sichert zu, dass er zur Vermarktung der vertragsgegenständlichen Werbeflächen berechtigt ist und über diese Werbeflächen frei verfügen kann.

  4. Von der Agentur Neun als verbindlich gekennzeichnete „Agentur Neun-Angebote“ können innerhalb einer Frist von drei Werktagen von Veröffentlichern angenommen werden. Wird diese Frist nicht eingehalten, verfällt das Angebot.

  5. Verbindliche Preise sind im Verhältnis zwischen Veröffentlicher und Agentur Neun nur, die in der jeweiligen Buchung vereinbarten Entgelte. Andere Angaben (wie z. B. Angaben des Veröffentlichers über Listenpreise für Werbeflächen), die der Veröffentlicher hinterlegt, oder die auf der Plattform angezeigt werden, sind nicht verbindlich, sondern dienen insbesondere der Unterstützung von Werbenden bei der Erstellung von Anfragen.

  6. Sind mit unverbindlichen Angeboten des Veröffentlichers zur Schaltung von Werbung und diesbezüglichen Bereitstellung von Werbeflächen weitergehende rechtliche und/oder technische Bedingungen verbunden, sind diese bei der Abgabe des unverbindlichen Angebots Agentur Neun zur Verfügung zu stellen.

§ 2 Keine Gewähr für Werbeinhalte durch die Agentur Neun

  1. Die Agentur Neun übernimmt keine Gewähr für die Inhalte der von dem Werbenden gelieferten Werbemittel.

  2. Die Haftung der Agentur Neun gemäß Teil A § 10 Ziff1 dieser AGB bleibt unberührt. Die Agentur Neun wird den Werbenden vertraglich verpflichten, keine rechtsverletzenden Werbemittel zu nutzen und die der Agentur Neun rechtzeitig vor Vertragsschluss mitgeteilten Bedingungen des Veröffentlichers hinsichtlich der technischen und sonstigen Anforderungen an Werbemittel einzuhalten.

§ 3. Verfügbarkeit der Werbeflächen

Soweit der Veröffentlicher Buchungen mit der Agentur Neun abgeschlossen hat, ist er verpflichtet, die entsprechende Platzierung der Werbung und die Abwicklung der Werbeschaltung für den Werbender vorzunehmen und ist für den Inhalt, sowie für die volle Verfügbarkeit seiner Werbeflächen, allein verantwortlich.

§ 4. Vergütung des Veröffentlichers

  1. Der Vergütungsanspruch des Veröffentlichers gegen die Agentur Neun für eine Werbeschaltung entsteht mit Abschluss einer entsprechenden Buchung mit der Agentur Neun.

  2. Die Agentur Neun überweist die an Veröffentlicher auszukehrenden Beträge ausschließlich auf das vom Veröffentlicher mitgeteilte Konto, soweit nicht anders vereinbart.

§ 5. Werbeumfeld, Umgehung von Vergütungsmechanismen, Haftungsfreistellung

  1. Dem Veröffentlicher ist es untersagt, selbst oder durch Dritte

    1. die von Agentur Neun bzw. dem Werbenden übermittelten Werbemittel inhaltlich zu verändern;

    2. die vollständige Wiedergabe, der von Agentur Neun bzw. dem Werbenden übermittelten Werbemittel einzuschränken oder zu behindern; oder

    3. vertraglich vereinbarte Vergütungsmechanismen zu umgehen (wie z.B. durch manipulierte Clicks

  2. Der Veröffentlicher darf Werbeflächen bei Agentur Neun nicht anmelden oder zum Bestandteil eines Angebots machen, wenn das teilnehmende Werbemedium

    1. gewaltverherrlichende, kriegsverherrlichende, volksverhetzende oder menschenverachtende Inhalte;

    2. Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen;

    3. Rechte Dritter verletzende Inhalte;

    4. oder sonstige gesetzeswidrige Inhalte

    enthält oder auf Werbemittel solchen Inhalts verweist.

    Des Weiteren sind, insbesondere bei Online- und Mobilewerbung, folgende Umfelder unzulässig:

    1. Werbemailings, die die Empfänger bezahlen;

    2. Bannerfarmen, d. h. Seiten, die nahezu ausschließlich aus einer Ansammlung von Werbebannern bestehen;

    3. automatisch erzeugte Seitenaufrufe;

    4. Dialer, Ad- oder Spyware;

    5. Software-Tauschbörsen.

    6. Werbeträger, auf denen Werbeflächen zur Verfügung gestellt werden, müssen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Gleiches gilt für die Art und Weise der Platzierung der Werbemittel. Die Art und Weise der Platzierung der Werbemittel darf zudem nicht den Ruf oder die Wertschätzung des Werbenden oder den seiner Marken beeinträchtigen.

  3. Verstößt der Veröffentlicher schuldhaft gegen die Verpflichtungen in den § 5 entfällt der entsprechende Werbevergütungsanspruch gemäß § 4 des Veröffentlichers ersatzlos, es sei denn der Veröffentlicher weist einen geringeren Schaden nach. Bei begründetem Verdacht auf schuldhafte Verstöße gegen die Verpflichtungen in § 5 durch den Veröffentlicher hat die Agentur Neun das Recht, die entsprechende Werbevergütung bis zur Klärung des Sachverhalts zurückzuhalten, es sei denn Veröffentlicher leistet Sicherheit in gleicher Höhe.

  4. Werden gegen die Agentur Neun im Zusammenhang mit einem schuldhaften Verstoß des Veröffentlichers gegen seine obigen Verpflichtungen Ansprüche wegen der tatsächlichen oder vermeintlichen Verletzung von Rechten Dritter oder sonstiger Verstöße gegen geltendes Recht geltend gemacht, werden sich die Agentur Neun und der Veröffentlicher hierüber unverzüglich unterrichten und die Abwehr derartiger Ansprüche in enger Abstimmung koordinieren, wobei der Veröffentlicher die Federführung übernimmt. Bleiben sachgerechte Weisungen des Veröffentlichers innerhalb eines angemessenen Zeitraums aus, so wird die Agentur Neun die geltend gemachten Ansprüche nach billigem Ermessen behandeln.

  5. Entstehen der Agentur Neun im Zusammenhang mit der Verteidigung oder sonstigen Behandlung, der oben beschriebenen Ansprüche, bei einem schuldhaften Verstoß des Veröffentlichers gegen die beschriebenen Verpflichtungen, Kosten und/oder Schäden, einschließlich der gesetzlich festgelegten Kosten für ihre Rechtsverfolgung oder Rechts-verteidigung), wird der Veröffentlicher die Agentur Neun von solchen Kosten und Schäden freistellen. Entstehen der Agentur Neun aufgrund eines von ihr abgeschlossenen Vergleichs, der zuvor zwischen der Agentur Neun und dem Veröffentlicher abzustimmen und gemeinsam zu beschließen ist, Kosten und/oder Schäden, einschließlich der gesetzlich festgelegten Kosten für Rechtsverfolgung oder -verteidigung, wird der Veröffentlicher die Agentur Neun hiervon freistellen.

C. Besondere Teil nur für Werbende

§ 1. Leistungen

  1. Der Werbende legt durch Angabe der auf der Plattform abgefragten Informationen (u.a. Festlegung der Werbeflächen bzw. Werbeflächenkategorien sowie deren Anzahl, Angabe der Werbeinhalte etc.) bzw. durch Mitteilung an Agentur Neun in seiner unverbindlichen Anfrage fest, welche Leistungen gewünscht sind. Agentur Neun bietet dem Werbenden nach Eingang diesbezüglicher „Veröffentlicher-Angebote“ dann auf der Plattform oder auf sonstige Weise die Möglichkeit, eine entsprechende Bestellung abzugeben, die auf den Abschluss eines Vertrages zugunsten des Werbenden durch Agentur Neun mit Veröffentlichern gerichtet ist, mit dem sich Veröffentlicher verpflichten, entsprechend der Bestellung auf bestimmten Werbeflächen Werbung des Werbenden zu schalten. Als Gegenleistung schuldet der Werbende das in der Buchung vereinbarte Entgelt.

  2. Der Werbende ist verpflichtet, nach Abschluss einer Buchung, etwaige, in dem der Bestellung zugrundeliegenden unverbindlichen Angebot der Agentur Neun mitgeteilten technischen Bedingungen des Veröffentlichers vollumfänglich zu beachten. Die für den Werbenden für die jeweilige Buchung relevanten Bedingungen werden dem Werbenden per E-Mail zugeschickt oder können vom Werbenden, zu einem späteren Zeitpunkt auf der Plattform von ihm individuell abgerufen werden, soweit dies technisch vorgesehen.

  3. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, macht die Agentur Neun gegenüber Werbenden keine qualitativen oder quantitativen Zusicherungen oder Angaben über die zu beschaffenden Werbeflächen, ihren Werbewert oder darüber, in welcher Höhe ein Veröffentlicher für eine bestimmte Werbefläche vergütet wird. Der Werbende entscheidet durch seine Eingaben eigenverantwortlich, auf welchen Werbeträgern die Werbung gebucht werden soll. Insbesondere wird ein Ausschluss von Konkurrenzunternehmen bei Vergabe der Werbeflächen wird nicht zugesagt.

§ 2 Verantwortlichkeit des Werbenden, Haftungsfreistellung

  1. Die Werbenden sind vollumfänglich allein verantwortlich für (a) ihre verwendeten Werbemittel (technisch und inhaltlich) und für (b) die rechtzeitige, den mitgeteilten Anforderungen entsprechende Übersendung der Werbemittel an den mitgeteilten Ort.

  2. Die Werbenden sichern zu, dass von ihnen auf der Plattform oder anderweitig zum Zwecke des Einsatzes im Zusammenhang mit der Buchung bereitgestellte Werbemittel, sowie die beworbenen Inhalte, nicht gegen geltendes Recht im bestimmungsgemäßen Verbreitungsgebiet der Werbung, sowie der Bundesrepublik Deutschland verstoßen, und dass er über sämtliche Rechte an den Werbemitteln, insbesondere Schutzrechte und/oder Persönlichkeitsrechte, soweit für die Schaltung der Werbemittel erforderlich, frei verfügen kann.

  3. Werden gegen die Agentur Neun im Zusammenhang mit der Durchführung von Buchungen, die mit oder zugunsten des Werbenden geschlossen wurden, stehende Ansprüche wegen der tatsächlichen oder vermeintlichen Verletzung von Rechten Dritter oder sonstiger Verstöße gegen geltendes Recht geltend gemacht, die auf die vertragsgemäße Verwendung auf von dem Werbenden zur Verfügung gestellten Werbemitteln zurückzuführen sind (nachfolgend "Drittansprüche" genannt), werden sich Agentur Neun und der Werbende hierüber unverzüglich unterrichten und die Abwehr von Drittansprüchen in enger Abstimmung koordinieren, wobei der Werbende die Federführung übernimmt. Bleiben sachgerechte Weisungen des Werbenden innerhalb eines angemessenen Zeitraums aus, so wird Agentur Neun die geltend gemachten Drittansprüche nach billigem Ermessen behandeln.

  4. Entstehen der Agentur Neun im Zusammenhang mit der Verteidigung oder sonstigen Behandlung von Drittansprüchen Kosten und/oder Schäden, einschließlich der gesetzlich festgelegten Kosten für eine Rechtsverfolgung oder -verteidigung, wird der Werbende die Agentur Neun von solchen Kosten und Schäden vollständig freistellen. Entstehen Agentur Neun aufgrund eines von ihr abgeschlossenen Vergleichs, der zuvor zwischen Agentur Neun und dem Werbenden abzustimmen und gemeinsam zu beschließen ist, Kosten und/oder Schäden, einschließlich der gesetzlich festgelegten Kosten für eine Rechtsverfolgung oder -Rechtsverteidigung, wird der Werbende die Agentur Neun hiervon freistellen.

§ 3. Anforderungen an Werbeinhalte

  1. Der Werbende ist verpflichtet, auf der Plattform keine Werbemittel hochzuladen, zu verlinken, einzugeben, oder sonstwie zum Einsatz im Rahmen von Buchungen bereitstellen, die

    1. wenn sie für den Einsatz im Umfeld von redaktioneller Berichterstattung bestimmt sind, nicht eindeutig den werblichen Charakter erkennen lassen (z. B. durch Kennzeichnung als "Anzeige" oder "Werbung");

    2. die Grundregeln zur kommerziellen Kommunikation des Deutschen Werberates nicht beachten;

    3. gegen Jugendschutzrecht verstoßen;

    4. gewaltverherrlichende, kriegsverherrlichende, volksverhetzende, menschenverachtende Inhalte;

    5. Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen;

    6. Rechte Dritter verletzende Inhalte;

    7. oder sonst gesetzeswidrige Inhalte

    8. enthalten oder auf Werbemittel solchen Inhalts verweisen.

§ 4. Abweichungen bei Leistungserbringung, Beanstandungen, Verjährung

  1. Der Werbende erkennt an, dass unwesentliche und geringfügige Abweichungen in der Druckqualität, Farbwiedergabe, Klebekantentoleranz und bei der Blasenfreiheit bei der Plakaterbringung produktimmanent sind und aufgrund der Übertragung der in der Werbeanzeige enthaltenen Information zwischen verschiedenen Medien nicht komplett vermieden werden können. Zudem erkennt der Werbende an, dass Außenwerbung bestimmten Witterungseinflüssen ausgesetzt sein kann, die sich außerhalb des Einflussbereiches von Agentur Neun und des Veröffentlichers befinden. Ansprüche des Werbenden im Falle von witterungsbedingten Schäden bestehen nicht. Bei Schäden und Mängeln, die auf Agentur Neun oder dem Veröffentlicher zurechenbares Verhalten zurückzuführen sind, gilt Teil A § 10 dieser AGB.

  2. Der Werbende ist verpflichtet, die Ausführung der jeweils bestellten Leistung (z.B. Veröffentlichung einer Werbeanzeige oder Beilage) zu prüfen. Beanstandungen, bei einer erkennbar nicht vertragsgemäßen Ausführung der Leistung, sind der Agentur Neun unverzüglich unter Angaben des konkreten Standortes, des Zeitpunkts der Feststellung der Beanstandung und zusammen mit geeigneten Nachweisen (z.B. Bilder, Fotos) anzuzeigen.

  3. Entspricht die Ausführung der gebuchten Leistung nicht der vertraglich vereinbarten Leistung und liegt keine lediglich unwesentliche oder geringfügige Abweichung im Sinne des Teils C vor, so stehen dem Werbenden die gesetzlichen Rechte zu. Etwaige Ansprüche aufgrund einer vertraglichen Pflichtverletzung der Agentur Neun verjähren nach einem Jahr ab dem Zeitpunkt des gesetzlichen Verjährungsbeginns. Ansprüche, die aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Agentur Neun, Ansprüche im Zusammenhang mit der Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, Ansprüche in Bezug auf eine von Agentur Neun übernommene Garantie verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 5. Rechteeinräumung, Datenübermittlung, Veröffentlichung in weiteren Medien

  1. Der Werbende räumt mit dem Hochladen, Verlinken oder Eingeben der Werbemittel auf der Plattform oder der sonstigen Bereitstellung zur Verwendung im Zusammenhang mit Buchungen Agentur Neun und dem Veröffentlicher für die Zeit der vereinbarten Werbeschaltung das nicht ausschließliche und räumlich unbeschränkte Recht ein, die Werbemittel in der einzelvertraglich vereinbarten Weise für Werbeschaltungen zu nutzen.

  2. Die Agentur Neun ist berechtigt, Informationen über den Werbeumsatz des Werbenden zur Veröffentlichung an geeignete Unternehmen zu übermitteln.

  3. Die Agentur Neun ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, im Rahmen der Buchungen erteilte Werbeaufträge ergänzend auch in anderen Medien zu veröffentlichen. Die seitens des Werbenden zur Verfügung gestellten Materialen können dabei an die jeweiligen medienspezifischen Erfordernisse angepasst werden. Die Darstellung in den zusätzlichen Medien kann vom Veröffentlichungsergebnis in den gebuchten Medien abweichen. Dem Werbenden entstehen durch diese zusätzliche Veröffentlichung keine Zusatzkosten. Sofern der Werbende keine zusätzliche Veröffentlichung wünscht, ist er verpflichtet, dies der Agentur Neun im Rahmen der Buchung mitzuteilen.

§ 6. Vergütung, Stornierung durch den Werbenden, Kündigung durch Agentur Neun

Abschnitt D für alle Nutzer für Marketingberatung als Zusatz- oder Sonderleistung

  1. Vertraglich vereinbarte Entgelte sind zum in der jeweiligen Buchung vereinbarten Zeitpunkt fällig. Der Werbender erklärt sich damit einverstanden, dass im Falle der Zahlung über Kreditkarte, per Lastschrift oder per PayPal eine Belastung der Karte bzw. des Kontos vor Ausführung der Leistung durch Agentur Neun erfolgen kann.

  2. Dem Werbenden stehen unterschiedliche Zahlungsmethoden zur Verfügung. Die jeweils möglichen Zahlungsmethoden werden im Laufe des Bestellvorgangs angezeigt, bzw. dem Werbenden von der Agentur Neun mitgeteilt. Einzelne Zahlungsmethoden können mit einem Service-Aufschlag versehen werden. Der Werbende wird über diesen Aufschlag vor Abgabe seines Angebots auf Abschluss einer Buchung informiert. Die Agentur Neun bedient sich für die Abwicklung des Zahlungsvorgangs der Leistungen ihrer eigenen Bank oder sonstigen Spezialdienstleisters. Bei jeder Zahlungsmethode ist der Nutzer verpflichtet, bei der Angabe der Zahlungsdaten richtige, aktuelle und vollständige Angaben zu machen.

  3. Etwaige von Veröffentlichern gewährte Skonti stehen Agentur Neun zu.

  4. Der Werbende hat das Recht, bestimmte Buchungen bis zu einem in der Bestellbestätigung der jeweiligen Buchung genannten Termin schriftlich zu stornieren. Die Stornierung bedarf keiner Begründung. Nach Ablauf der jeweiligen Stornierungsfrist ist eine Stornierung nicht mehr möglich. Im Falle einer Stornierung ist der Werbender verpflichtet, an die Agentur Neun, eine Aufwandspauschale von 10% des Nettoauftragswertes der betroffenen Buchung zu zahlen.

  5. Das Geschäftsverhältnis zwischen der Agentur Neun und dem jeweiligen Veröffentlicher hängt maßgeblich von der rechtzeitigen Bestellung und vollständigen Bezahlung der Werbemaßnahme ab. Insbesondere etwaige Sonderkonditionen hängen von der ordnungsgemäßen Ausführung der vorherigen Bestellungen ab. Aus diesem Grund gilt Folgendes: zahlt der Werbender die vereinbarten Entgelte nicht vollständig innerhalb der Fälligkeit, ist die Agentur Neun berechtigt, die jeweilige Buchung zu kündigen. Im Falle einer derartigen Kündigung ist der Werbender verpflichtet, einen Betrag von 10% des Nettoauftragswertes der betroffenen Buchung an die Agentur Neun zu zahlen. Weitere gesetzliche Rechte der Agentur Neun bleiben unberührt. Im Falle von Schadenersatz-zahlungen wird die obige Zahlung auf die Schadenersatzhöhe angerechnet.

§ 1 Marketingberatung als Vertragsleistung

  1. Agentur Neun bietet eine vollumfängliche und strategische Marketing-Beratung sowie die Umsetzung von einzelnen Marketingmaßnahmen, einschließlich Produktmarketing und Marketingmaßnahmen zur Personalgewinnung. Im Zentrum der Beratung steht die Analyse der einzelnen Berührungspunkte des Nutzers mit seinen Zielgruppen, auf deren Basis Einzelmaßnahmen abgeleitet, definiert und umgesetzt werden.

  2. Die Beratung durch die Agentur Neun im Marketingbereich erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der ihr zugänglichen Unterlagen und der allgemein einschlägigen Marktforschungsdaten. Einen bestimmten Marketingerfolg schuldet die Agentur Neun dem Kunden durch diese Leistungen nicht.

  3. Die Beratungsleistungen der Agentur Neun bezieht sich auf alle unternehmerischen Prozesse von der strategischen Ausrichtung (Vision und Ziele), über die Beratung bei der Produktentwicklung, Produkt- und Preispositionierung bis hin zu kommunikativen Prozessen für Vertriebs- und Markenzwecke.

§ 2 Vertragsumfang

  1. Der jeweilige Vertragsumfang der Beratungsleistung wird durch gesonderte Vereinbarung festgelegt.

  2. Die Rechtsbeziehungen der Parteien werden ausschließlich gestaltet durch einzelvertragliche Vereinbarungen und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

  3. Die Agentur Neun kann Angebote von Vertragspartnern innerhalb von vier Wochen annehmen. Angebote der Agentur Neun sind freibleibend, soweit die Parteien keine anderweitige Regelung getroffen haben. Vertragserklärungen beider Parteien bedürfen der Schriftform. Im Zweifel sind das Angebot oder die Auftragsbestätigung der Agentur Neun für den gesamten Vertragsinhalt maßgeblich.

  4. Zusagen gleich welcher Art, die eine weitergehende Einstandspflicht der Agentur Neun begründen, als in den Geschäftsbedingungen festgelegt, bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch deren Geschäftsführung.

§ 3 Ergänzende Regeln der Zusammenarbeit

Die Zusammenarbeit der Parteien beruht in hohem Maße auf Vertrauen, Zusammenwirken und Einigungsbereitschaft.